Urteil: Auch Geldgeschenke an Enkelkinder werden auf Hartz-IV angerechnet

Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II, dem so genannten Hartz-IV, sind nur bis zur Höhe von 50 Euro jährlich anrechnungsfrei. Das entschied jetzt das Sächsische Landessozialgericht (AZ: L 2 AS 248/09). Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Eine Großmutter hatte ihren Enkeln immer mal wieder Geldgeschenke überwiesen. Der Landkreis forderte daraufhin gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise zurück, weil die Geldgeschenke der Großmutter von insgesamt 570 Euro als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Das Sächsische Landessozialgericht hat die gegen die Rückforderungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen. Laut Arbeitslosengeld II-Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürften Leistungsempfänger insgesamt nur 50 Euro pro Jahr anrechnungsfrei erhalten.

Die Großmutter habe keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Denn dem Ansinnen, dass sich die Kinder einmal etwas Anderes leisten können sollten, sei nicht zu entnehmen, dass damit andere Zwecke erfüllt werden sollten als die, auf die die Regelleistung abzielt. Die Mutter hatte sich gegenüber dem beklagten Landkreis zunächst dahin geäußert, dass sie von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft hat. Als Beispiel für eine hinreichende andere Zweckbestimmung hat der Senat die Eigenheimzulage erwähnt.

Wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. kf.

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Veröffentlicht am 13. April 2010. (771 Tage alt) in Ratgeber
 

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