Recht: Nach der Scheidung Geld vom Schwiegersohn zurück

Schwiegereltern können nach der Scheidung Geld von Schwiegersohn oder -tochter zurückfordern, mit dem sie die junge Familie unterstützt haben. Der Bundesgerichtshof fällte ein entsprechendes Urteil

Eine Ehescheidung der eigenen Kinder ist für Eltern nicht nur emotional belastend. Die Frage nach dem weiteren Umgang mit den Enkeln steht im Raum, das gesamte Familiengefüge gerät durcheinander. Viele Eltern und Schwiegereltern, die ihre Kinder und Schwiegerkinder finanziell unterstützt haben, müssen dann auch damit rechnen, dass ihr Geld nicht mehr den vorgesehenen Zweck erfüllt, nämlich dem Ehepaar und der jungen Familie zu helfen.

Zuwendungen können leichter zurückgefordert werden

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes können Schwiegereltern jetzt Zuwendungen an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter bei einem Scheitern der Ehe leichter zurückfordern (AZ: XII ZR 189/06). Damit ändert sich die bisherige Rechtssprechung. Bislang war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Häufig unterstützen Schwiegereltern das junge Ehepaar bei der Finanzierung des Eigenheims. So war es auch im Fall der Berliner Familie, der vor dem BGH verhandelt wurde. Die Schwiegereltern hatten 1996 ihrem künftigen Schwiegersohn 58 000 DM auf sein Konto überwiesen. Damit finanzierte er eine Eigentumswohnung, deren alleiniger Eigentümer er ist. Ein Jahr später heiratete er die Tochter der Geldgeber, nachdem er mit ihr schon sieben Jahre zusammengelebt hatte.

Nun ist die Ehe geschieden und die Schwiegereltern wollten ihr Geld zurück. Ihnen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Recht gegeben. Bislang war es für Schwiegereltern schwer, Geschenke zurückzufordern, mit denen sie ihrem Kind und seinem Partner finanziell geholfen haben. Aus juristischer Sicht waren Zuwendungen der Schwiegereltern bisher wie „ehebezogene“ Zuwendungen der Ehepartner untereinander. Rückforderung waren nur bei groben Ungerechtigkeiten erfolgreich und wenn das junge Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.

Mit der Scheidung entfällt die "Geschäftsgrundlage"

Mit dem aktuellen Urteil entschied der BGH aber, dass es sich rechtlich um eine Schenkung handelt. Die Schwiegereltern erwarten dafür, dass die Ehe Bestand haben wird und das eigene Kind somit dauerhaft von der Schenkung profitiert. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese „Geschäftsgrundlage“. Dadurch werde eine zumindest teilweise Rückabwicklung möglich, so die Richter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart hätten.

Tipp: Lieber dem eigenen Kind schenken

Hat das eigene Kind aber einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert, etwa durch das Leben in einer geschenkten Wohnung, kommt laut BGH in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. „Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken“, erklärten die Richter.

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Veröffentlicht am 6. Februar 2010. (208 Tage alt) in Ratgeber
 

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kussmann