Sorgerecht: Das Monopol der Schwiegertöchter gerät ins Wanken
Es war noch nie klug, bei Ehe-Konflikten seiner erwachsenen Tochter gegen den Schwiegersohn Partei zu ergreifen und sein Ansehen zu demontieren. Man wird ihn nämlich nie mehr ganz los. Selbst in Abwesenheit wird er immer eine Rolle im Leben der Enkel spielen. Als Teil ihrer Persönlichkeit, als Vorbild für deren eigenen Lebensentwurf.
Jetzt hat sich sogar der Europäische Gerichtshof auf die Seite der geschiedenen bzw. nicht-ehelichen Väter gestellt. Sie sollen künftig mehr Mitsprache bei der Lebensgestaltung der eigenen Nachkommen haben.
Bisher hatten unverheiratete Väter in Deutschland keine Chance auf das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, wenn die Mutter dies nicht wollte. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat diese Situation nun verändert. Grund: Die Richter halten die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Das bedeutet auch Hoffnung für Großeltern väterlicherseits, die bei der Trennung eines Paares häufig einfach "entsorgt" werden.
Der Musterfall:
Ein 45-Jähriger aus Köln kämpfte acht Jahre lang vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter. 1998, als das Mädchen drei Jahre alt war, hatten sich die Eltern getrennt. Vieles entschied das Paar gemeinsam. Die Mutter erlaubte auch väterliche Besuche. Doch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung lehnte sie ab.
2003 zog der Vater deswegen vor das Kölner Oberlandesgericht. Doch dieses wies seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht zurück. Vor dem Straßburger Gerichtshof machte der engagierte Vater dann das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er wolle mit darüber bestimmen dürfen, wo sein Kind lebt und wo es zur Schule geht. Die Straßburger Richter gaben ihm Recht. In Deutschland hatte es zuvor geheißen, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.


