Recht: Großeltern bekommen Aufsichtspflicht „per Vertrag“

Wenn Großeltern mit ihren Enkeln Zeit verbringen, haben sie nicht selten bange Fragen im Hinterkopf: Was ist, wenn den Kleinen jetzt etwas zustößt? Oder wenn sie bei anderen einen Schaden anrichten?

Die gesetzliche Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch liegt die „elterliche Sorge“ für minderjährige Kinder bei den Eltern. Verursacht der Nachwuchs einen Schaden, haftet der Aufsichtspflichtige dafür. Eltern sichern sich normalerweise über eine private Haftpflichtversicherung gegen dieses Risiko ab. Diese kommt allerdings erst ab einem Alter von sieben Jahren und im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren zum Einsatz. Bis dahin sind Kinder deliktunfähig. Auch die Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen, vorausgesetzt, sie haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres können Kinder aber haftbar gemacht werden. Die Eltern müssen dann für sie als gesetzliche Vertreter für den Schaden aufkommen Eine private Haftpflichtversicherung, die für die ganze Familie gilt, ist deshalb unbedingt notwendig.

Großeltern sind nicht automatisch in der Pflicht

Für Großeltern, die ihre Enkel beaufsichtigen, gibt es keine gesetzlich begründete Aufsichtspflicht. Allerdings legt das BGB fest, dass Aufsichtspflichten auch per Vertrag übernommen werden können. Und die mündliche Vereinbarung zwischen Mutter und Großmutter, dass sie auf das Kind aufpasst, kann schon ein solcher Vertrag sein.

Auch für Großeltern ist eine private Haftpflichtversicherung unerlässlich. Zwar ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Enkelkinder über die Privathaftpflichtversicherung der Großeltern nicht mitversichert. Ansprüche gegen die Großeltern aus einer Aufsichtspflichtverletzung fallen jedoch unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung.

Das sagen die Gerichte zur Aufsichtspflicht von Großeltern:

Keine Haftung bei Gefälligkeiten

Nicht jede Gefälligkeit muss zu haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Großeltern führen. Wenn sie nur kurze Zeit, maximal drei Stunden, auf die Kleinen aufpassen, übernehmen sie nicht die Aufsichtspflicht. Anders ist es, wenn sie mit den Enkeln mehrere Tage verreisen oder das Kind längere Zeit bei ihnen zu Besuch ist. Dann ist eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht gegeben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VI ZR 135/67).

„Spontane Reaktion“ des deliktunfähigen Kindes begründet keinen Schadensersatz

Großeltern haften nicht automatisch stellvertretend für die Eltern, wenn das Enkelkind einen Unfall verursacht, stellte das Oberlandesgericht Bamberg klar. Im verhandelten Fall holte ein Großvater seine fünfjährige Enkelin regelmäßig vom Kindergarten ab. Auf dem Weg vom Auto zum Haus lief das Mädchen spontan auf die Straße. Ein Radfahrer stieß mit dem Kind zusammen und zog sich schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zu. Er forderte vom Großvater bzw. den Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht gab dem jedoch nicht statt, weil das Kind das Verhalten im Verkehr mit den Eltern geübt hatte. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Großvaters oder der Eltern lag nicht vor. Die Ursache des Unfalls sei eine „spontane Reaktion“ des schuldunfähigen Kindes gewesen (AZ: 5 U 227/06).

Kein Schmerzengeld, weil der Enkel ausbüxte

Kinder müssen nicht ständig an der Hand gehalten werden. Einer Großmutter, die mit ihren beiden Enkelkindern durch einen öffentlichen Park ging, büxte der 4-jährige Enkel aus, lief wenige Meter voraus und kreuzte einen Radweg. Eine Radlerin musste ausweichen, stürzte und verletzte sich. Die Großmutter musste kein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zahlen, befand das Landgericht Köln ( AZ.: 8 O 354/03).

Aufsichtspflicht verletzt, wenn Enkel unbeaufsichtigt aufs Nachbargrundstück läuft

Eine Großmutter, die ihren anderthalbjährigen Enkel so lange unbeaufsichtigt spielen ließ, dass, dass er um das Haus herum gehen, die Straße überqueren und durch 2 Vorgärten zum Teich des Nachbarn gelangen konnte, hat ihre Aufsichtspflicht verletzt, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Der Junge wäre im Gartenteich des Nachbarn fast ertrunken ( AZ: 13 U 253/00).

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Veröffentlicht am 14. September 2009. (978 Tage alt) in Ratgeber
 

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kussmann