Recht: Enkel bekommt Halbwaisenrente

Nach dem Tod eines Großelternteils hat der Enkel Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn die Großeltern den Enkel in ihren Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatten. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 15 (2) R 155/06).

Im verhandelten Fall geht es um ein Kind aus Burbach, dessen Großvater väterlicherseits kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes verstorben war. Die Eltern des Kindes waren bei dessen Geburt beide erst 15 Jahre alt, befanden sich in der Ausbildung und lebten jeweils noch bei ihren Eltern. Die Betreuung wurde sowohl über die Großeltern mütterlicherseits als auch väterlicherseits sichergestellt.

Nach dem Tod des Großvaters verurteilte das Sozialgericht die Deutsche Rentenversicherung zur Zahlung einer Halbwaisenrente. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass das Enkelkind zwar unter der Woche von beiden Großelternpaaren etwa zu gleichen Teilen betreut und versorgt worden war, sich an den Wochenenden jedoch nahezu ausschließlich im Haushalt der Großeltern väterlicherseits aufgehalten hatte. Es sei unerheblich, dass sich die Mutter an den Wochenenden ebenfalls dort aufgehalten habe, zumal die Eltern noch keinen eigenen Haushalt gegründet hätten. Darüber hinaus seien Kleidung und Möbel des Kindes ganz überwiegend von den Großeltern väterlicherseits angeschafft worden. Dass das Enkelkind in der Wohnung der Großeltern über kein eigenes Kinderzimmer verfügt hat, sah das Gericht bei einem Kleinkind als nicht entscheidungsrelevant an.

Veröffentlicht am 13. August 2009. (1010 Tage alt) in Ratgeber
 

„Stimmts, Opa“, sagte Anton gestern dicht an meinem Ohr, „das Leben ist ungerecht.“ „Und gefährlich, Alter!“, ranzte ich ihn wütend an. Der Kerl hatte mich aus dem schönsten Schlummer geschreckt.

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kussmann