Recht: Großeltern sind in der Pflicht, wenn Eltern nicht für die Enkel sorgen können

In Zeiten der Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit sorgen sich viele Großeltern um ihre Kinder und Enkel. Was ist, wenn die Eltern ihren Job verlieren? Müssen sie dann mit ihrer Rente helfen?

Grundsätzlich gilt: In Deutschland müssen Verwandte in gerader Linie füreinander aufkommen. Wenn die Eltern nicht vollständig für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können, müssen unter Umständen die Großeltern einspringen. Sie können zu Unterhaltszahlungen für ihre Enkel verpflichtet werden. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor.

Ersatzhaftung der Großeltern

Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 196 €, bis zum 11.Lebensjahr 245 €, bis zum 17.Lebensjahr 288 €).

Wenn sowohl der unterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig sind, haften alle Großeltern – also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits – für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt.

Einkommensverhältnisse der Großeltern maßgebend

Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich gemäß § 1610 I BGB nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und nicht der Großeltern. Nachdem die Ersatzhaftung nur bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsentzug des unterhaltspflichtigen Elternteils eingreift, wird nur der Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt gefordert.

Höherer Selbstbehalt für Großeltern

Trotzdem besteht kein Grund zur Panik. Es ist nicht anzunehmen, dass nun etliche Großeltern zur Zahlung herangezogen werden. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Großeltern keine spürbare Einschränkung ihres Lebensstils zuzumuten ist. Wenn die Rente nicht ausreicht, um für die Enkel zu zahlen, müssen sie das auch nicht tun. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich einen Job zu suchen, um zahlen zu können.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Großeltern trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt von Enkeln in Anspruch genommen zu werden, da sie im Gegensatz zu den Eltern gegenüber ihren Enkelkindern keine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung trifft. Ihnen steht demzufolge auch ein höherer Selbstbehalt zu, der gegebenenfalls wegen individueller Wohnkosten noch erhöht werden kann. Daneben sind noch Verpflichtungen aus Krediten und andere wiederkehrende Lasten zu berücksichtigen, sofern sie vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht eingegangen wurden. Im Ergebnis müssen Großeltern eine spürbare Senkung des Lebensstandards durch die Unterhaltsleistungen an Enkelkinder nicht hinnehmen (AZ: XII ZR 137/04).

Veröffentlicht am 12. Juli 2009. (1041 Tage alt) in Ratgeber
 

„Stimmts, Opa“, sagte Anton gestern dicht an meinem Ohr, „das Leben ist ungerecht.“ „Und gefährlich, Alter!“, ranzte ich ihn wütend an. Der Kerl hatte mich aus dem schönsten Schlummer geschreckt.

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kussmann