Opa oder Oma als Vormund - Was wird aus den Kindern, wenn beide Eltern sterben?

Manche Gedanken schieben Eltern gern ganz weit von sich. Zum Beispiel den, dass ihnen etwas zustößt und die eigenen Kinder zu Waisen werden. Doch wer sicherstellen möchte, dass der Nachwuchs auch in so einem traurigen Fall in gute Hände kommt, sollte sich rechtzeitig damit beschäftigen. Denn das Sorgerecht geht nicht automatisch an nahe Verwandte wie Geschwister oder Großeltern über. Eltern müssen schriftlich hinterlassen, wer es bekommen soll. Daran halten sich dann die Gerichte. Liegt keine schriftliche Verfügung vor, entscheidet das Jugendamt „zum Wohle des Kindes“.

Sorgerechtsverfügung treffen

Eltern sollten eine Sorgerechtsverfügung in Testamentsform treffen, wer ihre Kinder versorgen soll, wenn sie beide sterben. Sie können Vormünder bestellen, zum Beispiel die Großeltern mütterlicher- oder väterlicherseits. Sie können aber auch ausdrücklich festlegen, wer die Kinder nicht bekommen soll.

Im Falle des Todes ist das Vormundschaftsgericht an die Benennung durch die sorgeberechtigten Eltern gebunden. Hier sieht das Gesetz ein Benennungsrecht vor. Von dieser Benennung kann das Vormundschaftsgericht nur nach engen gesetzlichen Vorgaben abweichen, etwa wenn die vorgeschlagene Person geschäftsunfähig oder minderjährig ist, zur Übernahme verhindert ist oder das Wohl des Mündels gefährdet würde.

Grundsätzlich können auch Großeltern Vormünder der Enkel werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. Sie dürfen nicht älter als 75 Jahre sein.

Mit den Betroffenen reden

Wichtig ist, dass Eltern mit den Personen reden, denen sie ihre Kinder im Falle ihres Todes anvertrauen wollen. Oft werden einfach Verwandte oder auch Freunde als Vormünder benannt, die gar nichts davon wissen. Aber sie müssen sich auf so einen Ernstfall einstellen können und zustimmen.

Auch die Kinder sollte gefragt werden, bei wem sie leben möchten, falls Mutter und Vater etwas Schlimmes passiert. Kinder ab 14 Jahren haben ohnehin ein Mitspracherecht. Das Jugendamt wird ihren Willen bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Wenn die Jugendlichen dann partout nicht zur Oma möchten, brauchen sie das auch nicht.

Sicherstellen, dass die Papiere gefunden werden

Die Sorgerechtsverfügung kann handschriftlich aufgesetzt werden. Inhaltlich sind die Namen der Kinder aufzuführen, der Name des gewünschten Vormunds und möglichst einer Ersatzperson. Ort, Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen.

Wichtig ist, die Sorgerechtsverfügung an einem Ort zu deponieren, wo sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Zu Hause kann das ein Schreibtisch oder ein Fach mit persönlichen Unterlagen sein. Sicherer ist es, sie beim Notar oder beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Immer mal wieder überprüfen

Alle paar Jahre sollten Eltern überprüfen, ob ihr letzter Wille noch aktuell ist. Schließlich ändern sich die Familienverhältnisse mit der Zeit. Dann ist vielleicht aus der ledigen Schwester eine viel beschäftigte Mutter von drei Kindern geworden, der man nicht zumuten kann, im Notfall noch für weitere aufzukommen.

Tipp für Alleinerziehende

Stirbt nur ein Elternteil, bekommt immer das verbleibende Elternteil die Sorge für die Kinder, auch bei Alleinerziehenden. Das ist auch der Fall, wenn es vorher nur wenig oder keinen Kontakt zu den Kindern hatte. Eine Mutter, die möchte, dass das Kind im Falle ihres Todes zu den Großeltern kommt und nicht zum Vater, muss das schriftlich hinterlassen. Sie muss in einer letztwilligen Verfügung genau aufführen, warum das Kind nicht zum überlebenden Elternteil soll, sondern zu den Großeltern. Nur bei schwerwiegenden Gründen wird das Vormundschaftsgericht gegen das überlebende Elternteil entscheiden.

Veröffentlicht am 11. Februar 2009. (1192 Tage alt) in Ratgeber
 

„Stimmts, Opa“, sagte Anton gestern dicht an meinem Ohr, „das Leben ist ungerecht.“ „Und gefährlich, Alter!“, ranzte ich ihn wütend an. Der Kerl hatte mich aus dem schönsten Schlummer geschreckt.

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kussmann