Geld: Omas Kinderbetreuung spart Steuern
Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung zum großen Teil in ihrer Steuererklärung geltend machen. Bis zu 4000 Euro pro Kind und Jahr lassen sich damit in die Haushaltskasse zurückholen.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Gebühren für Kindergarten, Krippe oder Hort, Ausgaben für Babysitter, Tagesmütter oder Hausaufgabenhilfe. Was viele nicht wissen: Auch wenn nahe Verwandte oder Nachbarn die Kinder hüten, kann das in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und die Leistungen in Rechnung gestellt werden. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.
Da die Bestimmungen zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ziemlich kompliziert sind, empfiehlt es sich, einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen. Die Ausgaben dafür holt man mit der Steuerersparnis allemal wieder heraus.
Paare, bei denen nur einer berufstätig ist, werden anders behandelt als Doppelverdiener und Alleinerziehende. Sie können für jedes Kind zwischen drei und sechs Jahren bis zu 4000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert maximal zwei Drittel der angefallenden Kosten. Es müssen also Belege für mindestens 6000 Euro eingereicht werden, um den Höchstbetrag von 4000 Euro ausschöpfen zu können.
Doppelverdiener und Alleinerziehende können die Betreuungkosten ebenfalls in Höhe von 4000 Euro pro Kind geltend machen, aber bis zum 14. Lebensjahr. Die Kosten werden hier nicht als Sonderausgaben gewertet, sondern bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbstständigen als Betriebsausgaben.
Zu Doppelverdienern zählen auch Paare, bei denen ein Partner voll arbeitet und der andere einen Minijob hat. Dann sollte der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Partner alle Betreuungsausgaben voll übernehmen. Denn bei zusammenlebenden berufstätigen Eltern – egal ob mit oder ohne Trauschein – ist jeder berechtigt, die Kosten abzuziehen, wenn er die Ausgaben zahlt.
Tipp: Großeltern, die regelmäßig ihre Enkel hüten, sollten einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit den Eltern abschließen. Er muss allen Anforderungen standhalten, die auch an Verträge mit Fremden gestellt werden. Das heißt, er soll klare Angaben über Art und Umfang der Betreuungsleistungen sowie die Höhe der Vergütung enthalten. Der Lohn muss von den Eltern auf das Großeltern-Konto überwiesen werden, Barzahlungen und Schecks werden nicht anerkannt. kf.
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