Umgangsrecht für Großeltern – nur wenn es dem Kindeswohl dient

Sehnsucht. (Zeichnung: A. Woizechowski)
Wenn sich erwachsene Söhne oder Töchter von ihren Partnern trennen, ist das für die Eltern schlimm genug. Richtig hart aber wird es, wenn dadurch der Kontakt zu den geliebten Enkeln abgebrochen wird. Meist trifft es die Eltern von geschiedenen Vätern, deren Ex-Ehefrauen das alleinige Sorgerecht haben. So bitter es klingt, sie haben kaum eine Chance auf ein Besuchs- oder Umgangsrecht mit den Enkeln, wenn die Mütter dies nicht wollen.
Aber auch nicht geschiedene Eltern können Großeltern den Umgang mit den Enkeln verwehren, wenn sie meinen, dass er ihrem Nachwuchs nicht gut tut. Nach Paragraf 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Erziehungsrecht der Eltern hat Vorrang
Das Umgangsrecht der Großeltern ist also nach der gesetzlichen Regelung in recht engen Grenzen gehalten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang gilt grundsätzlich, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern Vorrang hat.
Selbst wenn Großeltern ihre Enkel sehen dürfen, müssen sie akzeptieren, dass die Eltern dabei sind, wenn sie es wünschen. Oma und Opa haben kein Recht darauf, die Enkel allein bei sich zu haben. Sie müssen den Eltern, auch wenn es Spannungen gibt, die Möglichkeit geben, bei diesen Besuchen dabei zu sein.
Tiefschläge und Lichtblicke in der Rechtsprechung
Einklagbar ist das Umgangrecht für Großeltern kaum. Sie müssen den Nachweis führen, dass die Besuchskontakte dem Kindeswohl dienen. Das ist in der Praxis schwer. Die aktuelle Rechtssprechung ist sich nicht ganz einig im Umgang mit diesem Problem. Das Oberlandesgericht Hamm beispielsweise verwehrte Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich (AZ. 11 U F 26/00).
Anders entschied das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall (AZ. 18 UF 4/99). Es sprach sich für die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Großeltern aus. Durch einen nahezu täglichen Kontakt hatte sich eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkeln aufgebaut. Zwar gab es auch in diesem Fall zwischen Großeltern und sorgeberechtigten Eltern erhebliche Spannungen. Aber das Gericht meinte, dass die Konflikte ausschließlich das Verhältnis der Eltern und Großeltern untereinander betrafen. Das könne nicht als Grund herhalten, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Das Gericht war der Auffassung, dass es hier nicht um berechtigte oder unberechtigte Interessen der Großeltern, sondern um die Frage des Kindeswohls geht.
Auch das Amtsgericht Langen geht davon aus, dass der Umgang der Kinder zu Personen, zu denen es Bindungen hat, nützlich und förderlich für das Kind ist. Eine Verweigerung von Kontakten zu den Großeltern könne demnach nur bei vernünftigen, am Wohl des Kindes orientierten Argumenten möglich sein (AZ. 11 F 462/98 ). Auch in diesem Fall bestand zwischen den Eltern und Großeltern der Kinder ein sehr schlechtes Verhältnis. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht zu Lasten der Kinder gehen darf, die von den Großeltern geliebt werden, was auch von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellt wurde.
Trotz kleiner Lichtblicke haben Großeltern in Deutschland also schlechte Karten, wenn sie das Besuchsrecht mit ihren Enkeln einklagen wollen. Eine bundesweite Selbsthilfegruppe will das nicht hinnehmen. Sie setzt sich für Betroffene ein und fordert, die Beweislast umzukehren. Das heißt, dass die Eltern nachweisen müssen, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kind schadet.kf.
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Eltern im Netz zum Umgangsrecht
Pressebeiträge zum Thema "Trennung von Großeltern und Enkeln"


