Wohnen: Nießbrauch - so behalten Sie Ihre Alterssicherung
Eltern, die ihren Kindern ihr Haus übertragen wollen, sollten eine Nießbrauchsregelung vereinbaren. Das rät Anton Steiner, Vorstandsmitglied im Deutschen Forum für Erbrecht München. Denn mit dem Nießbrauchsrecht halten sie sich vieles offen. Sie können weiter in der Immobilie wohnen oder sie vermieten. Wird bei der Schenkung lediglich ein Wohnrecht vereinbart, dürfen die Eltern das Haus zwar selbst nutzen, aber nicht an Außenstehende vermieten und damit Erlöse erzielen.
Die Stiftung Warentest warnt vor voreiligen Entschlüssen, etwa aus steuerlichen Gründen das Eigenheim an die Kinder zu übertragen. Eine Immobilie ist nicht nur ein Alterswohnsitz, sondern auch eine wichtige Alterssicherung. Wer sein Haus ohne Gegenleistung weggibt, droht im Alter zu verarmen, so die Verbraucherschützer. Sie empfehlen Eltern, die ihr Haus vorzeitig an die Kinder übergeben wollen, sich von einem Notar beraten zu lassen. In einem Übergabevertrag lassen sich die Interessen beider Parteien am besten regeln.
Wollen die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in ihrem Haus behalten, haben sie zwei Möglichkeiten. Der neue Eigentümer, das beschenkte Kind, kann ihnen ein Wohnrecht oder den so genannten Nießbrauch einräumen. Beides wird im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen.
Beim Nießbrauch dürfen die Eltern das gesamte Grundstück nutzen und an andere vermieten. Nießbrauch wird in der Regel dann vereinbart, wenn das beschenkte Kind nicht im Haus wohnt. Er gilt meist lebenslang. Die Nutzungsregelung erlischt also erst mit dem Tod. Das kann wichtig sein, wenn die Eltern im Alter in eine kleinere Wohnung oder ein Seniorenheim umziehen müssen, für die Miete gezahlt werden muss. Die können sie dann mit der Vermietung ihres Hauses erwirtschaften.
Ein Wohnrecht wird meist dann vereinbart, wenn die Familie des beschenkten Kindes in das Elternhaus einzieht. Dabei erhalten die Eltern das Wohnrecht für mehrere Räume. Die Stiftung Warentest empfiehlt Eltern, im Übergabevertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass sie die eigenen vier Wände auch an Dritte vermieten können. Das zahlt sich bei einem eventuellen späteren Umzug ins Pflegeheim für sie finanziell aus.
Wichtig ist dafür zu sorgen, dass das Haus nicht irgendwann in fremde Hände fällt. Deshalb sollte unbedingt in den Übergabevertrag aufgenommen werden, dass das Kind das Haus nicht verkaufen darf, so die Stiftung Warentest. Ebenso wichtig sind Klauseln, dass das Haus wieder an die Eltern zurückgeht, falls das Kind überschuldet ist oder vor den Eltern stirbt. Das muss ins Grundbuch eingetragen werden.
Es gilt auch rechtzeitig sicherzustellen, dass das Haus nach dem Tod der Eltern nicht verkauft werden muss, weil mehrere Erben da sind. Wird das Grundstück an eins von mehreren Kindern übertragen, kann vereinbart werden, dass das Geschenk beim Beschenkten im Erbfall angerechnet wird. Die übrigen Kinder sollten im Vertrag einen Verzicht auf ihren Pflichtteil bezogen auf das Grundstück erklären. So muss das Haus im Erbfall nicht zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verkauft werden. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.r.f.
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