Versicherung: Kleine Kinder sind deliktunfähig
Der fünfjährige Enkel macht seine ersten Fahrversuche auf dem Kinderrad. Noch etwas wackelig, aber er schafft es den ganzen Feldweg herunter. Die Großmutter beobachtet ihn stolz vom Garten aus.
Doch plötzlich gerät das Kind aus dem Gleichgewicht. Der Fahrradlenker schrammt an der Beifahrertür von Nachbars Auto entlang, das dieser auf dem Feldweg geparkt hatte.
Nun ist der Ärger groß. Der Nachbar verlangt Ersatz für den entstandenen Schaden. Doch wer haftet eigentlich dafür? Das Kind? Seine Eltern? Die Großmutter?
Die überraschende Antwort lautet: Niemand.
Kinder unter sieben Jahren sind per Gesetz deliktunfähig. Deshalb müssen sie auch nicht für die von ihnen angerichteten Schäden gerade stehen. Nach dem Motto: Keine Haftung, keine Zahlung.
Das trifft auch für ihre Eltern zu. Eltern deliktunfähiger Kinder haften nur für deren angerichtete Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie das Kind der Großmutter anvertraut haben. Die wiederum hat das Kind nicht aus den Augen gelassen.
Rein juristisch bleibt der Nachbar also auf seinem Schaden sitzen, wenn ein Kind unter sieben Jahren ihn verursacht hat. Im Straßenverkehr gelten noch besondere Regeln. Da können seit Ende 2002 Kinder unter zehn Jahren nicht haftbar gemacht werden, wenn sie fahrlässig handeln.
Trotzdem kann man für solche Fälle vorsorgen. Es gibt private Haftpflichtversicherungen, die Tarife anbieten, in denen deliktunfähige Kinder mitversichert sind. Die müssen noch nicht einmal teurer sein als normale Policen.
Der Bund der Versicherten rät Eltern, Großeltern und allen, die öfter auf kleine Kinder aufpassen, ihre meist ohnehin schon bestehende private Haftpflichtversicherung daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls umstellen zu lassen. Dann klappt´s auch mit den Nachbarn. k.f.


