Geld: Kreditbürgschaften können zur Überschuldung führen

Banken sichern ihre Kredite gern durch Bürgschaften ab. Vor allem Ehepartner oder Verwandte des Kreditnehmers werden dazu herangezogen. „Unterschreiben Sie hier mal“, heißt es dann harmlos.

Doch Vorsicht ist geboten. Eine Bürgschaft ist alles andere als nur eine kleine Gefälligkeit. Sie verpflichtet den Bürgen, für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Verbraucherschützer warnen: Sie kann den Bürgen arm machen und im Extremfall seine Existenz kosten. Denn der Bürge muss für die Folgen seiner Unterschrift einstehen, auch wenn er sich dadurch überschuldet.

Viele Bürgen sind sich dessen gar nicht recht bewusst. Sie unterschreiben das Formular, wenn der Bankangestellte sie darum bittet. Der große Schreck kommt später, wenn der Ehemann oder Verwandte seinen Kredit nicht mehr bedienen kann und die Bank das Geld vom Bürgen einfordert. Nicht selten sollen die Bürgen dann Summen von einigen hunderttausend Euro abzahlen, zum Beispiel, wenn sie für einen Hausbau- oder Existenzgründungskredit ihrer Verwandtenin Anspruch genommen werden.

Damit es erst gar nicht dazu kommt, raten die Verbraucherzentralen, Bürgschaften möglichst zu vermeiden. Kreditnehmer sollten mit den Banken über andere Sicherheiten verhandeln, zum Beispiel Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere oder Lebensversicherungen.

Ist eine Bürgschaft unumgänglich, kann man wenigstens noch über die Form verhandeln. Die Banken verlangen meist eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Das ist für sie am bequemsten, denn sie gibt ihnen das Recht, den Bürgen zur Kasse zu bitten, ohne zu prüfen, ob der Schuldner noch etwas zahlen kann. Für den Bürgen bedeutet es allerdings, dass er sofort einspringen muss, wenn der Kreditnehmer die Raten nicht mehr begleicht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Bürgschaftsformulare häufig die Klausel enthalten, dass der Bürge für alle bestehenden und künftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner haftet. Eine solche Klausel ist unwirksam und die Haftung beschränkt sich nur auf die Darlehens- bzw. die vereinbarte Höchstsumme, so die Verbraucherschützer.

Bürgenfreundlicher als die selbstschuldnerische Bürgschaft ist die Ausfallbürgschaft. Danach muss der Bürge nur für die Schulden des Kreditnehmers einstellen, die dieser nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht begleichen kann. Empfehlenswert ist es auch, die Bürgschaft zeitlich zu begrenzen und einen Höchstwert festzulegen, für den der Bürge aufkommt.

Unter Umständen kann ein Bürge aus seinem Vertrag wieder herauskommen, nämlich dann, wenn er sittenwidrig ist. Das ist der Fall, wenn er durch seine Bürgschaftsverpflichtung „krass überfordert“ ist und dem Kreditnehmer emotional nahe steht, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ist der Bürge bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht einmal in der Lage, auch bei Pfändung seines Vermögens und Einkommens, die auf die Kreditschuld anfallenden Zinsen aufzubringen, ist die Bürgschaft unwirksam. Die Bank darf ihn dann nicht zur Kasse bitten. (BGH, AZ: ZR 50/01 und 81/01). Reiner Fischer

Veröffentlicht am 16. Oktober 2006. (2041 Tage alt) in Ratgeber
 

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